KassenSichV 2020
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- Veröffentlicht am Dienstag, 19. März 2013 12:27
UPDATE - Stand 10.7.20
Nachdem das Bundesfinanzministerium eine Fristverlängerung bei der Kassenumstellung verweigert, haben vier Länder, unter ihnen Bayern, beschlossen, im Interesse der Unternehmen zu handeln und eine pragmatische und zugleich unbürokratische Lösung auf den Weg zu bringen. Danach wird die bayerische Finanzverwaltung Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn:
• die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt ist (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder
• der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Die ausführliche Meldung können Sie hier lesen.
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Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ sind im Dezember 2016 von Bundestag und Bundesrat die Regelungen für den Einsatz von Kassensystemen und Registrierkassen deutlich verschärft worden. Erste Änderungen, wie z.B. die Einführung der „Kassennachschau“ sind bereits seit 2018 in Kraft. Mit dem 1. Januar 2020 werden nun die Kernpunkte der neuen Vorschriften verbindlich. Dabei handelt es sich um den Einsatz einer sogenannten „zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)“ mit der Kasse, einer Belegausgabepflicht und einer Meldepflicht für die Kassen und Technischen Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus können bei Verstößen gegen die neu eingeführten Pflichten Bußgelder bis zu einer Höhe von 25.000 Euro im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens fällig werden.
Was ändert sich genau?
Die Anforderungen an eine Registrierkasse ab dem 1.1.2020
Häufige Fragen
Nein! Die zuständigen Finanzbehörden halten an dem Termin 1.Januar 2020 für den Einsatz der TSE an den Kassen fest. Da es absehbar ist, dass es zu diesem Zeitpunkt keine flächendeckende Verfügbarkeit der Technischen Sicherheitseinrichtungen geben wird, wird offenbar derzeit (Stand Oktober 2019) eine sogenannte „Nichtbeanstandungsregelung“ in Erwägung gezogen. D.h. dass es nicht beanstandet wird, wenn keine TSE eingesetzt wird, falls diese bereits in Auftrag gegeben wurde und noch nicht lieferbar ist. Diese Regelung ist gültig bis 30.09.2020.
1. Haben Sie Ihr Kassensystem vor dem 25. November 2010 angeschafft muss es ersetzt werden.
Ist es jedoch technisch möglich eine TSE einzubauen muss diese auch zwingend nachgerüstet werden!
Was macht die TSE?
Die TSE sorgt dafür, dass die von der Kasse erzeugten Daten manipulationssicher sind. Die Einheit vergibt eigene Nummern für Transaktionen und überwacht Beginn und Ende der Vorgänge an der Kasse. Prüfungsrelevante Daten werden mit einer digitalen Signatur versehen und verschlüsselt gespeichert. Einige der Informationen müssen zur schnellen und einfachen (Vor Ort-) Überprüfung auf den Kassenbon gedruckt werden. Die auf der TSE gespeicherten Daten können exportiert werden.
Kann die TSE direkt angeschlossen werden?
In den meisten Fällen nicht. Je nach Alter der Kasse bzw der Softwareversion wird an der Kasse höchstwahrscheinlich ein Softwareupdate gebraucht damit dir Kasse mit der TSE kommunizieren kann.
Bin ich verpflichtet die TSE einzusetzen?
Ja! Ab dem 1.1.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Für Kassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. Es gibt keine Übergangsfristen. Betriebe sollten sich rechtzeitig vorbereiten sonst drohen Strafen von bis zu 25.000 €.
Was passiert mit den Kassen die nicht nachrüstbar sind?
Für Geräte die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und den Anforderungen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die nicht nachgerüstet werden können, gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase bis zum 31.12.2022. PC-Kassensysteme sind von dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.
Muss die Kasse / TSE bei den Finanzbehördern gemeldet werden?
Ja, die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 1.Januar 2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden. Vorgesehen ist dies über das ELSTER-Portal. Wann genau das Meldeverfahren verfügbar sein wird, ist momentan (Stand August 2019) noch nicht bekannt. Die Meldepflicht gilt nicht für Kassen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.
Muss ich nach jedem Verkauf einen Bon ausgeben?
Ja! Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für Geschäftsvorfälle, die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wurden. Im Einzelfall kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden, falls sachliche oder persönliche Härten vorliegen.
Wir setzen uns dann in Kürze mit Ihnen in Verbindung. Wichtige Links zu diesem Thema
Wir informieren Sie ob Ihr System die steuerlichen Vorraussetzungen für 2020 erfüllt oder welche Maßnahmen an Ihrer Kasse nötig sind. Gerne per Mail oder telefonisch.
https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Aussenpruefungen/DigitaleSchnittstelleFinV/digitaleschnittstellefinv_node.html